KfW - Liquiditätshilfen für Unternehmen

Um Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket beschlossen.

17 March 2020

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Hintergrund

Die gegenwärtige Krise verschärft die Liquiditätssituation von Unternehmen jeder Größe und aus allen Lebensbereichen (z.B. Zulieferer, Veranstalter, Taxiunternehmen, Gastronomie, Klein- und Großgewerbe, Industrie). Um einen wirtschaftlichen Abwärtsstrudel zu vermeiden, hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise nach dortigen Aussagen „unbürokratisch und kurzfristig“ unterstützt werden sollen. Wie schnell die Umsetzung dann tatsächlich erfolgen wird, muss allerdings erst die Praxis zeigen.

Auf jeden Fall ist zügiges Handeln erforderlich, wenn das entsprechende Unternehmen absehen kann, dass es mit einem baldigen Liquiditätsengpass zu rechnen hat.

Achtung: Die Kreditaufnahme bei der KfW (durchgeleitet über die Hausbanken) kann zu einem möglichen Verstoß gegen Bestimmungen der bestehenden Finanzierungen führen, vor allem soweit diese eine weitere Verschuldung direkt oder mittels Finanzkennzahlen beschränken. Eine sorgfältige Prüfung der Vertragslage ist daher notwendig und ggf. ist frühzeitig die Zustimmung (Waiver) der bestehenden Finanzierungspartner zur Neuverschuldung einzuholen. Sofern es Sicherheiten für die bestehenden Finanzierungen gibt, ist ferner darauf zu achten, dass die Hausbank und KfW gleichermaßen an diesen bestehenden Sicherheiten partizipieren wollen. Aus der Vergangenheit lässt sich festhalten, dass die Verhandlungen mit den existierenden Finanzpartnern oftmals nicht konfliktfrei waren und die tatsächliche Abwicklung oftmals länger dauerte als ursprünglich angenommen. Der Prozess sollte daher nach Sichtung der Vertragsunterlagen so schnell wie möglich (ggf. nach Rücksprache mit einem Rechtsberater) begonnen werden.

Wie funktionieren die Betriebsmittelhilfen des Bundes?

Bestehende Kreditprogramme (insbesondere die Programme „KfW-Unternehmerkredit“ und „KfW-Wachstum“) werden erweitert / erleichtert und neue spezielle „Sonderprogramme“ werden aufgelegt, um Unternehmen mit frischer Liquidität zu versorgen

Wichtig: Anträge müssen nicht bei der KfW selbst, sondern bei einer (Haus-)Bank, die durchgeleitete Kredite anbietet, gestellt werden.

Die Hausbank wird unmittelbarer Vertragspartner des Unternehmens und bekommt die Finanzmittel zur Weiterleitung an den Darlehensnehmer von der KfW. Aufgrund dieser „Dreieckskonstellation“ muss der Darlehensvertrag spezielle Vorschriften enthalten, um den Vorgaben der KfW gerecht zu werden. Der Darlehensvertrag ist hier oftmals individuell zu erstellen. Auf der Zeitschiene lohnt es sich daher oftmals mit einem eigenen individuell angepassten Vertrag den Antrag bei der Hausbank zu stellen, um das Prozedere zu beschleunigen.

Die Kreditprogramme

Wir beschränken uns bei dieser Übersicht auf die Programme „KfW-Unternehmerkredit“ und das „KfW-Sonderprogramm“ – Konsortialfinanzierungen ab 25 Mio. Euro (welches nach unserem Verständnis das Programm „KfW-Wachstum“ erweitert) und dort nur auf die Möglichkeit zur Liquiditätsbeschaffung im Wege von Betriebsmittelkrediten an Unternehmen. Diese Programme können (auch in Kombination mit Betriebsmittellinien) noch zu weiteren Zwecken / Vorhaben verwendet werden. Vor der Antragsstellung bei der Hausbank ist sorgfältig zu analysieren, welches Programm am besten zu den Bedürfnissen des jeweiligen Unternehmens passt und ob die nachfolgenden überblicksartig dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

KfW-Unternehmerkredit (Programme 037/047)1

  • Antragsberechtigt: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und ihren Sitz in Deutschland haben sowie inländische Unternehmer oder Freiberufler, die jeweils seit mindestens 5 Jahren am Markt aktiv sind.

    • Programm 047: KMU < 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio. oder Jahresbilanzsumme ≤ EUR 43 Mio.
    • Programm 037: Große Unternehmen ohne Umsatzbeschränkung
    • Programme stehen auch Unternehmen mit vorübergehenden (Corona-Krise bedingten) Finanzierungsschwierigkeiten zur Verfügung (sprich: vor dem 31.12.2019 keine Schwierigkeiten: Zahlungsrückstände von mehr als 30 Tagen/Stundungsvereinbarungen oder Covenantbrüche).
    • Bei Antragstellung: voraussichtliche Durchfinanzierung gemäß aktueller Planung bis 31.12.2020 und positive Fortführungsprognose jeweils bei einer sich normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation stellen zusätzliche Voraussetzungen dar.
  • Höhe: bis zu 1 Mrd. Euro pro Unternehmensgruppe und begrenzt auf maximal:

    • 25 % Jahresumsatz 2019; oder
    • Doppelte der Lohnkosten 2019; oder
    • Aktuellen Liquiditätsbedarf (18 Monate bei KMU / 12 Monate bei großen Unternehmen); oder
    • bei Kredit > EUR 25 Mio. auf max. 50% der Gesamtverschuldung.
  • Haftungsfreistellung: auf Wunsch (i) bei KMU bis zu 90%iger (neu: früher 50%iger) und (ii) sonst bis zu 80%iger Haftungsfreistellung, jeweils durch die KfW.

  • Zinsen: hängen von der Bonität des Unternehmens ab (Bandbreite ca. 1 – 5 % per annum).

  • Struktur: Durchleitungskredit mit möglicher Haftungsfreistellung.

  • Laufzeit: (a) 2 Jahre endfällig mit festem Zinssatz oder (b) bis zu 5 Jahre bei höchstens einem (1) tilgungsfreien Anlaufjahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit.

  • Ausschlüsse: bestimmte Branchen / Vorhaben sind nicht förderfähig (z.B. Unternehmen, die in der Exploration und dem Abbau von Ölschiefer tätig sind). Ob ein Ausschluss vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.

  • Kombination mit anderen Förderprogrammen: grundsätzlich besteht eine Kombinationsmöglichkeit mit anderen Fördermitteln. Aber: Keine Kombination möglich mit Bürgschaften, Garantien, haftungsfreigestellten Krediten, jeweils auf Grundlage des „Temporary Framework for State aid measures to support the economy in the current COVID-19 outbreak“ für das selbe Vorhaben. Zudem keine Kombination einer Finanzierungen mit Haftungsfreistellung mit haftungsfreigestellten Förderprogrammen der KfW.

  • Bereitstellung: Der von der KfW zugesagte Betrag ist innerhalb von 12 Monaten auf einmal oder in mehreren Ziehungen abrufbar. Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monaten nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat berechnet.

KfW-Sonderprogramm - Konsortialfinanzierungen (Programm 855)2

  • Antragsberechtigt: In- und ausländische Mittelständische und Großunternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehr¬heitlich in Privat¬besitz für Vorhaben in Deutschland (Auslandsvorhaben von deutschen Unternehmen oder deren Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland können nicht mitfinanziert werden)
  • Weitere Voraussetzungen an Antragsteller:
    • Zum Stichtag 31.12.2019: Unternehmen nicht in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition und Unternehmen weist geordnete wirtschaftliche Verhältnisse auf (Konsortialbank hat keine Kenntnis von ungeregelten Zahlungsrückständen von mehr als 30 Tagen/Stundungsvereinbarungen oder Covenantbrüchen)
    • Bei Antragstellung: voraussichtliche Durchfinanzierung gemäß aktueller Planung bis 31.12.2020 und positive Fortführungsprognose jeweils auf Basis und der Annahme einer sich normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation.
  • Form:
    • Direkt als Konsortialpartner des Konsortiums;
    • Indirekt als Risikounterbeteiligung;
    • Optional (zusätzlich) Refinanzierung der Partnerbanken durch Durchleitungskredit in deren Risiko.
  • Höhe: Übernahme bis zu 80% des Risikos durch die KfW, jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung. Der KfW-Risikoanteil beträgt i.d.R. mindestens EUR 25 Mio. und übersteigt nicht:
    • Doppelte der jährlichen Lohnabrechnungen 2019;
    • 25 % des Gesamtumsatzes für 2019; oder
    • Aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 12 Monate.
  • Konditionen: Beteiligung an Finanzierungen mit Laufzeit bis zu 6 Jahren pari passu zu Marktkonditionen (sprich: Risikobeteiligung bzgl. der von den Finanzierungspartnern vereinbarten Konditionen (unter anderem Laufzeit, Tilgungsmodus, Margen, Bereitstellungsprovision, Gebühren, Besicherungsstruktur), sofern diese auf Basis einer Bonitäts- und Risikoeinschätzung durch die KfW als maßgerecht angesehen werden).
  • Ausschlüsse: bestimmte Branchen / Vorhaben sind nicht förderfähig (z.B. Unternehmen, die in der Exploration und dem Abbau von Ölschiefer tätig sind). Ob ein Ausschluss vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.
  • Kombination mit anderen Förderprogrammen: Ausschluss der Kombination mit folgenden Förderangeboten: (i) Nachrangfinanzierungen aus dem Programm ERP-Mezzanine für Innovationen und haftungsfreigestellte Kredit aus ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit; (ii) Gleichzeitige Beteiligung der KfW an einer Finanzierung als Konsortialpartner an einem Konsortium und als Refinanzierer der weiteren Konsortialpartner durch haftungsfreigestellte Durchleitungskredite — insbesondere Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm.

Wenn Sie Unterstützung benötigen, steht Ihnen Simmons & Simmons gerne zur Seite.

Den gesamten Artikel auf Englisch finden Sie hier.


1 Basierend auf dem KfW Sonderprogramm 2020 Merkblatt 037/047 – Stand 23.03.2020.
2 Basierend auf dem KfW Merkblatt Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ Gewerblicher Unternehmen 855 Kredit – Stand 03.2020.

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