Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz ab dem 01.08.23

Ab dem 01. August 2023 wird die Verwertung mineralischer Abfälle in Deutschland erstmals bundeseinheitlich geregelt.

29 December 2022

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Ab dem 01. August 2023 wird die Verwertung mineralischer Abfälle in Deutschland erstmals bundeseinheitlich geregelt. Bisher gab es diesbezüglich auf gesetzlicher Ebene nur allgemein gehaltene Regelungen, die einer Konkretisierung einzig durch nicht rechtsverbindliche, mitunter nicht mehr dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende sowie länderspezifische Regelungen (bspw. die entsprechenden Merkblätter der LAGA), zugänglich waren. Die nunmehr im nächsten Jahr in Kraft tretende Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz setzt sich zusammen aus der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, einer Novellierung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie begleitend einer Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung.

Die Notwendigkeit dieser Verordnung erschließt sich bereits bei einem Blick auf die Abfallbilanz Deutschlands des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2020: Danach fielen im Jahr 2020 insgesamt 229,3 Mio. Tonnen Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruchs) an – es handelte sich dabei um 55 % des gesamten Abfallaufkommens in Deutschland.

Die Mantelverordnung verfolgt in diesem Zusammenhang mehrere Ziele. So werden für das Bundesgebiet einheitliche und rechtsverbindliche Regelungen zum Schutz von Boden und Grundwasser aufgestellt, die sich an dem aktuellen Stand der Wissenschaft orientieren. Die dadurch entstehende Rechtssicherheit betreffend den Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen soll insbesondere auch die Akzeptanz für deren Einsatz erhöhen. Darüber hinaus dient die Mantelverordnung den Zielen der Kreislaufwirtschaft, wie beispielsweise der bestmöglichen Verwertung von mineralischen Abfällen (vgl. § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz).

Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) regelt unter anderem die an die Herstellung, Verwendung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe zu stellenden Anforderungen (vgl. § 1 EBV). Unter die mineralischen Ersatzbaustoffe werden insbesondere auch Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Bodenaushub, Baggergut, Gleisschotter sowie Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen subsumiert. Die EBV enthält ferner Schadstoffgrenzwerte in Bezug auf die jeweiligen Ersatzbaustoffe bzw. deren Materialklassen, deren Einhaltung dem jeweiligen Hersteller in Form einer Güteüberwachung obliegt. Darüber hinaus enthält sie Vorgaben für den Grenzwerten entsprechende Einbauweisen, die, unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten, bei dem Einbau von Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken Anwendung finden. Dadurch sollen mit dem Sickerwasser weniger Schadstoffe in Boden und Grundwasser gelangen sowie Kontaminationen ausgeschlossen werden.
Adressaten der Verordnung sind vorrangig die metallerzeugenden Industriebetriebe, Abfallverbrennungsanlagen und der Straßen- und Schienenverkehrswegebau.

Die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) orientiert sich an dem aktuellen Stand der Wissenschaft und berücksichtigt die seit ihrer Geltung ab dem Jahr 1999 gewonnenen Erkenntnisse. So wird die Verordnung etwa um Faktoren des physikalischen Bodenschutzes, der bodenkundlichen Baubegleitung sowie der Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wind ergänzt. Weiterhin werden die Praktiken zur Bestimmung von Schadstoffgehalten angepasst. Daneben umfasst ihr Anwendungsbereich künftig den Einsatz von Materialien unter- und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Insofern werden die Anforderungen an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen erstmalig bundeseinheitlich festgelegt. Den Anforderungen dieser BBodSchG ist bezüglich noch vor dem 16. Juli 2021 zugelassenen Verfüllungen von Abgrabungen jedoch erst ab dem 01. August 2031 zu entsprechen. Zudem steht den Ländern gemäß der Länderöffnungsklausel nach § 8 Abs. 8 BBodSchV die Möglichkeit offen, im Hinblick auf Materialien zur Verfüllung abweichende Regelungen treffen.

Adressaten der Novellierung sind primär Bauherren und Bauunternehmer von Bauprojekten größeren Umfangs sowie Unternehmen im Bereich der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen.

Die Anpassung der Deponieverordnung (DepV) erlaubt künftig das Deponieren bestimmter nach der EBV güteüberwachter Ersatzbaustoffe ohne eine gesonderte Begutachtung. Die EBV erfordert außerdem eine Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) dahingehend, dass die in ihr getroffenen Regelungen auch für Ersatzbaustoffe und Gemische aus Ersatzbaustoffen und natürlichen Baustoffen gilt.

Abschließend lässt sich festhalten, dass mit der Einführung der Mantelverordnung eine klare Gesetzeslage geschaffen wird, als deren Folge Ersatzbaustoffe vermehrt eingesetzt werden (sollen). Um der erhöhten Nachfrage gerecht zu werden, dürfte auch das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen einen größeren Stellenwert einnehmen, was insgesamt auch der notwendigen Reduktion des Abfallaufkommens im Bausektor zuträglich wäre.

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