Update zu den Corona-Regeln für den Arbeitsplatz ab dem 20. März 2022
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung (“Verordnung”) ist beschlossen (hier verfügbar). Dabei ergeben sich einige Änderungen zu der zuletzt zirkulierenden Version (hier erläutert):
Die Basisschutzmaßnahmen werden nicht länger von der Verordnung vorgeschrieben. Vielmehr stehen Unternehmen in der Verantwortung, ein geeignetes Hygienekonzept zu erstellen, mit dem die Beschäftigten geschützt werden. Gesondert genannt werden die folgenden Optionen, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind:
- Das Angebot eines kostenlosen Tests in der Woche für Beschäftigte, die nicht ausschließlich aus dem Home Office arbeiten.
- Die Verminderung von Kontakten im Unternehmen, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen.
- Die Bereitstellung von Masken.
Zusätzlich dient die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel weiterhin als Auslegungshilfe für die Verordnung. In der Folge sind auch die dort näher bezeichneten Basisschutzmaßnahmen bei der Gefährdungsbeurteilung und dem daraus resultierenden Hygienekonzept zu berücksichtigen.
Die Tatsache, dass die Verordnung keine verpflichtenden Maßnahmen mehr aufführt, führt nicht dazu, dass Maßnahmen insgesamt nicht mehr verpflichtend sind. Unternehmen stehen selber in der Verantwortung, die verpflichtenden Maßnahmen zu finden. Das sind die Maßnahmen, die im jeweiligen Einzelfall den Schutz der Beschäftigten gewährleisten.
Diese Anpassung der Verordnung führt dazu, dass Unternehmen keinen klaren Regeln folgen können, sondern die für die jeweilige Situation passenden Maßnahmen selber entscheiden und ergreifen müssen. Dies führt zu Unsicherheit. Zur Vermeidung von Risiken und im Hinblick auf hohe Infektionszahlen ist empfehlenswert, beim Hygienekonzept eher auf Nummer Sicher zu gehen.
Ursprünglicher Artikel vor dem Update
Eine Vielzahl von Corona-Regeln gilt nur noch bis zum 19. März. Wie es ab dem 20. März weitergeht, wurde bisher in Bezug auf den Arbeitsplatz nur zurückhaltend und mit Entwürfen kommuniziert.
Keine Pflicht zum Home Office
In Bund-Länder-Gesprächen wurde im Februar beschlossen, Einschränkungen schrittweise zurückzunehmen. Diese Öffnung erfolgt in drei Schritten, der dritte Schritt erfolgt ab dem 20. März und umfasst unter anderem das Ende der Home Office Pflicht. Im Ergebnis sind Unternehmen demnach ab dem 20. März nicht mehr verpflichtet, ihren Beschäftigten eine Tätigkeit im Home Office zu ermöglichen.
Keine Kontrolle des „3G-Status“
Auch die Verpflichtung, beziehungsweise das Recht, den „3G Status“ (geimpft, genesen oder getestet) von Beschäftigten vor Zutritt zum Arbeitsplatz zu prüfen, entfällt ab dem 20. März. Eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser besonderen personenbezogenen Gesundheitsdaten besteht dann nicht mehr. Ob eine Verarbeitung der Daten mit Einwilligung der Beschäftigten dennoch erlaubt ist, ist umstritten. Eine Vielzahl von Stimmen ist der Auffassung, dass eine Einwilligung der Beschäftigten gar nicht erst möglich sei. In der Folge ist nach dieser Auffassung auch die Verarbeitung des „3G Status“ nicht mehr möglich.
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung
Die ab dem 20. März geltenden Regeln am Arbeitsplatz sind bislang nicht offiziell entschieden und kommuniziert worden. Einziger Anhaltspunkt ist aktuell der Referentenentwurf der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung („Verordnung“) (hier verfügbar). Dieser Entwurf ist bislang nicht vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales selbst geteilt worden und dementsprechend mit Vorsicht zu genießen. Da vieles sich aber inhaltlich mit dem deckt, was auch aus anderen Quellen an neuen Arbeitsschutzregeln zu vernehmen ist, können sich Unternehmen zumindest darauf einstellen, dass die unten näher erläuterten oder ähnliche Regeln ab dem 20. März gelten werden:
Wie auch aktuell haben Unternehmen Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Auf dieser Grundlage ist ein Hygienekonzept zu erstellen, das die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegt und umsetzt. Hierzu nennt die Verordnung verschiedene Maßnahmen, die als Basisschutzmaßnahmen bezeichnet werden und als besonders wichtig und bewährt gelten. Davon umfasst sind insbesondere die AHA+L-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltag mit Maske und Lüften).
Unternehmen sollten in ihr Hygienekonzept eine Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen von mehr als einer Person sowie das Einhalten eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern aufzunehmen. Ist das Einhalten des Sicherheitsabstandes nicht möglich, sollten Masken getragen werden. Diese Masken sind vom Unternehmen zu stellen.
Des Weiteren ist allen Beschäftigten zwei Mal pro Woche ein Corona-Test anzubieten. Für die Beschaffung dieser Tests ist weiterhin das Unternehmen verantwortlich. Zusätzlich sind Unternehmen weiterhin verpflichtet, Beschäftigten die Wahrnehmung einer Corona-Impfung während der Arbeitszeit zu ermöglichen.
Auch weitere Regeln können Teil eines Hygienekonzepts sein. Die Verordnung verweist auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die als Auslegungshilfe dient. In dieser sind die oben bereits näher bezeichneten Basisschutzmaßnahmen ausgeführt. Zusätzlich enthält sie Ausführungen zu Kontaktbeschränkungen, Hygiene und Desinfektion, Lüftung und einer Vielzahl weiterer möglicher (und empfehlenswerter) Bestandteile eines Hygienekonzepts. Zu finden ist die Arbeitsschutzregel hier.
Die Regelungen der Verordnung gelten zunächst bis zum 25. Mai 2022.
Regeln in den Bundesländern
Laut Verordnung bleiben die Regelungen der Länder unberührt. In Bezug auf den Arbeitsschutz orientieren sich die Bundesländer jedoch ganz stark an der Verordnung. Hygienekonzepte, die nach der Verordnung akzeptabel sind, dürften dies auch nach den Regeln der Bundesländer sein. Länder wie Hessen, Bayern, NRW und Hamburg verweisen auf ihren Internetseiten explizit auf die Verordnung.






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