Im Gebührenstreit darf die Bank mit Kündigung drohen

Darf eine Bank ihren Girokonto-Kunden grundsätzlich die Kündigung des Kontos androhen?

17 February 2022

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Eine Bank darf ihren Girokonto-Kunden grundsätzlich die Kündigung des Kontos androhen, wenn die Kunden auf die Rückzahlung von zu viel gezahlten Kontogebühren bestehen, anstatt das Konto zum aktuellen Preis weiter führen zu wollen.

Das Landgericht Stuttgart stärkt auf diese Weise den Banken in der derzeit unklaren Rechtslage den Rücken. Die Entscheidung folgt auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 - AZ. XI ZR 26/20, mit dem entschieden wurde, dass Banken bei Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die aktive Zustimmung ihrer Kunden einholen müssen, so auch beispielsweise zu Gebührenerhöhungen. Wie Banken mit dieser Situation umgehen können, wird nach wie vor kontrovers diskutiert. Eine einheitliche Linie ist bislang nicht erkennbar. Mitunter haben Banken ihren Kunden angeboten, das Konto zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen, wenn die Kunden im Gegenzug auf die Rückforderung von Gebühren verzichten. Unklar war bislang, wie mit Kunden umgegangen werden kann, die dieses Angebot ablehnen.

Nun entschied das LG Stuttgart, dass eine Bank ihren Kunden grundsätzlich die Kündigung des Kontos androhen darf, wenn diese auf die Rückzahlung von zu viel gezahlten Kontogebühren bestehen, anstatt das Konto zum aktuellen Preis weiter zu führen.

Das Gericht sieht hierin kein unlauteres Geschäftsgebaren. Es liege gerade kein Wettbewerbsverstoß durch die Bank vor, wenn diese versuche, die Gebühren rückwirkend genehmigen zu lassen, wenn sie zudem das Angebot auf Vertragsänderung mit der Ankündigung einer Kündigung verbunden habe.

Im Gegenteil habe die Bank grundsätzlich das Recht, ihren Kunden das Konto zu kündigen. Es handele sich zudem um eine aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbare Entscheidung, die Preisanhebung rückwirkend genehmigen zu lassen (Landgericht Stuttgart, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Volksbank Welzheim, Urt. v. 15.02.2022 - Az 34 O 98/21 KfH).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg plant nach eigenen Angaben, in Berufung zu gehen.

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