Warum funktioniert der Wettbewerb um Bankkunden in der EU noch nicht?

Eine Bank kann ohne Weiteres Kunden in anderen EU-Staaten mitbedienen, ohne dass diese dadurch im täglichen Gebrauch Nachteile erfahren dürfen.

17 July 2020

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Einer der europäischen Grundpfeiler ist die Dienstleistungsfreiheit. Jeder darf in Europa grundsätzlich auch grenzüberschreitend Dienstleistungen anbieten, abgesichert und ausgeformt durch zahlreiche branchenspezifische Vorgaben. Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt allerdings deutlich, dass die rechtlichen Möglichkeiten im Girokontenmarkt hier weiter reichen, als es das Angebot am Markt vermuten lässt. Gerade für nur in einzelnen Ländern vertretene Bankinstitute ist der potentielle Kundenkreis größer, als es den meisten bewusst sein dürfte.

In seinem Urteil vom 6. Februar 2020 (Az.: I ZR 1/19) hatte sich der BGH mit den Feinheiten der EU-Verordnung 260/2012 (SEPA-Verordnung) zu beschäftigen. Gegenstand des Verfahrens war, inwiefern ein deutscher Bankkunde in Deutschland mit einem Bankkonto aus dem europäischen Ausland – im BGH-Verfahren einem luxemburgischen Konto – bezahlen kann. Der Kunde mit Wohnsitz in Deutschland wollte mit seinem Konto bei einem deutschen Internethändler eine Bestellung tätigen. Bei der Bezahlung war der Kunde dann jedoch mit der Fehlermeldung „Ungültige IBAN“ konfrontiert. Die Fehlermeldung gründete sich darin, dass der Kunde keine deutsche IBAN angegeben hatte.

Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung sieht dementgegen aber insoweit eindeutig vor: „Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist […]“. Gegen diese unmittelbar gültige Regelung hatte der Internethändler verstoßen. Da der BGH in der Norm auch eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG sah, bejahte er insgesamt einen Wettbewerbsverstoß und den Unterlassungsanspruch des klagenden Verbraucherverbandes gegen den Internethändler. Dem Verfahren vorausgegangen war auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in einem Vorlageverfahren, in dem der EuGH allgemein die Frage bejaht hat, ob Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung auch dem Schutz von Verbrauchern dient.

In der Konsequenz verdeutlicht das Urteil für den Bankenmarkt, dass es im Wettbewerb gerade auch um Girokontokunden grundsätzlich nicht notwendig ist, deren Konten in jedem einzelnen europäischen Land zu verwalten. Vielmehr kann auch eine deutsche Bank ohne weiteres aus Deutschland heraus französische Kunden – beispielsweise als Direktbank – mitbedienen, ohne dass diese dadurch im täglichen Gebrauch Nachteile erfahren dürfen. Insoweit lässt sich das Urteil des BGH ohne weiteres verallgemeinern, da die zugrunde liegende Verordnung ja unmittelbar in ganz Europa Gültigkeit hat.

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