Impfstatusabfrage und Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung
Einigung bei der viel diskutierten Frage der Impfstatusabfrage und neue Anpassungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Einigung auf beschränkte Impfstatusabfrage
Die Regierungsfraktionen von Union und SPD haben am gestrigen Abend eine Einigung hinsichtlich der viel diskutierten Frage der Impfstatusabfrage erzielt. Im Rahmen der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes soll nun eine Berechtigung für Arbeitgeber*innen eingeführt werden, von Beschäftigten einen Nachweis über das Bestehen eines Impfschutzes oder einen Genesungsstatus zu verlangen, wenn und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erforderlich ist. Konkret sollen damit allerdings lediglich die Bereiche Gesundheit, Betreuung und Bildung erfasst werden, um vulnerable Gruppen sowie gefährdete Einrichtungen, in denen sich viele Menschen auf engem Raum aufhalten, zu schützen. Die Einführung des von Arbeitgeberverbänden geforderten generellen Auskunftsrechts in der Wirtschaft scheint damit vom Tisch zu sein. Die Novelle soll bereits am heutigen Freitag, 3. September 2021 im Gesundheitsausschuss des Bundestages beraten werden und in der nächsten Woche im Bundestag verabschiedet werden.
Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes zur Corona- Prävention am Arbeitsplatz vorsieht, wurde an die epidemische Lage angepasst und bis zum 24. November 2021 verlängert. Ab dem 10. September 2021 sind Arbeitgeber*innen dazu verpflichtet, Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen und sie über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren. Arbeitgeber*innen werden zudem bei der Durchführung betrieblicher Impfungen stärker einbezogen.
Betriebliche Hygienekonzepte und Testangebotspflicht
Die Corona- Arbeitsschutzverordnung regelt, dass betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen, zu aktualisieren und umzusetzen sind. Zudem müssen die Hygienekonzepte den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden. Bieten andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz, müssen Arbeitgeber*innen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Auch die Testangebotspflicht, nach der Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, zweimal die Woche einen Corona-Test anbieten müssen, gilt unverändert fort. Nachweise über die Beschaffung der entsprechenden Tests sind nunmehr bis zum 24. November 2021 aufzubewahren.
Kein Auskunftsrecht über den Impfstatus aus Arbeitsschutzverordnung
Bei der Erstellung betrieblicher Hygienekonzepte ist auch der Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten von Bedeutung. Bereits der Begründung der letzten Fassung der Corona- Arbeitsschutzverordnung war zu entnehmen, dass die Testangebotspflicht für Beschäftigte, die vollständig geimpft oder genesen sind entfallen könne, soweit Arbeitgeber*innen ein entsprechender Nachweis vorliege. Die Begründung stellte jedoch auch klar, dass mit der Verordnung kein Auskunftsrecht der Arbeitgeber*innen über den Impf- oder Genesungsstatus geschaffen werde.
Daran hat sich – trotz eines Vorschlags von Gesundheitsminister Jens Spahn, eine Rechtsgrundlage zur Erhebung des Impfstatus einzuführen – auch mit der neuen Fassung der Corona- Arbeitsschutzverordnung nichts geändert. Zwar regelt diese in § 2 Abs. 1 nun ausdrücklich, dass Arbeitgeber*innen bei der Festlegung und Umsetzung der betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können. Ein Auskunftsrecht im Hinblick auf den Impf- oder Genesungsstatus besteht damit jedoch weiterhin nicht.
Impfunterstützungspflicht
Neu eingefügt wurde § 5 Corona- Arbeitsschutzverordnung, der eine stärkere Einbindung der Arbeitgeber*innen in das Impfgeschehen vorsieht. Die Regelung verpflichtet Arbeitgeber*innen dazu, Beschäftigten eine Impfung gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Das bedeutet, dass Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfterminen während der Arbeitszeit freizustellen sind. Ob es sich hierbei um bezahlte oder unbezahlte Freistellungen handeln soll, lässt der Verordnungstext offen. Es spricht jedoch einiges dafür, eine Verpflichtung zur Freistellung der Beschäftigten unter Fortzahlung der Vergütung anzunehmen. Im Hinblick auf das weiterhin fehlende generelle Auskunftsrecht der Arbeitgeber*innen hinsichtlich des Impfstatus der Beschäftigten birgt dies Konfliktpotential. Ob Beschäftigte während einer Freistellung tatsächlich geimpft wurden, kann nicht überprüft werden. Zusätzlich tragen Arbeitgeber*innen weiterhin die Kosten für die - ohne ein entsprechendes Auskunftsrecht ausgedehnte - Testangebotspflicht.
Die angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht weiter eine Verpflichtung der Arbeitgeber*innen vor, Betriebsärzt*innen bei der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus im Betrieb organisatorisch und personell zu unterstützen. Außerdem sind Beschäftigte im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung an dem Coronavirus aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Fazit
Die neue Corona- Arbeitsschutzverordnung nimmt Arbeitgeber*innen – insbesondere im Hinblick auf betriebliche Impfungen – stärker in die Pflicht. Mit der nun erzielten Einigung der Regierungsfraktionen auf eine Möglichkeit zur Impfstatusabfrage lediglich für bestimmte Bereiche scheint ein generelles Auskunftsrecht für Arbeitgeber*innen in die Ferne zu rücken. Für große Teile der Arbeitgeber*innen ist damit keine Rechtssicherheit im Umgang mit dem Coronavirus im Beschäftigungskontext gewonnen.
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