COVID-19 und das Investmentsteuergesetz
Neue Klarstellung hinsichtlich wesentlicher Verstöße gegen die Anlagebedingungen.
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Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandamie hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 9. April 2020 eine Klarstellung im Hinblick auf die ursprünglichen Regelungen im BMF-Schreiben zur Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes (InvStG) insbesondere hinsichtlich des Verstoßes gegen die Anlagebedingungen veröffentlicht (BStBl. I 2019, S. 527, Rz. 2.18).
Grundsatz des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019
Nach dem BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019 (BStBl. II 2019, S. 527, Rz. 2.18 ff.) führt ein wesentlicher Verstoß gegen die Vorgaben für die Vermögenszusammensetzung zum Verlust des Status als Aktien- oder Mischfonds. Ob ein Verstoß wesentlich ist, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit sollte insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:
- Grad des Verschuldens des Verwalters bei der Entstehung des Verstoßes;
- Zeitdauer des Verstoßes;
- wertmäßiger Umfang des Verstoßes im Verhältnis zum Gesamtwert des Fondsvermögens; und
- Umfang der Bemühungen des Verwalters, die auf eine Beseitigung des Verstoßes gerichtet sind.
Kein wesentlicher Verstoß liegt insbesondere bei einer passiven Grenzverletzung vor, wenn der Investmentfonds unverzüglich nach Kenntnis der Grenzverletzung ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen unternimmt, um die für ihn erforderliche Kapitalbeteiligungsquote wiederherzustellen. Mögliche Maßnahmen sind abhängig von den jeweiligen Vermögensgegenständen und deren Handelbarkeit zu beurteilen. Zu einer passiven Grenzverletzung kann es insbesondere kommen aufgrund von Wertveränderungen der gehaltenen Vermögensgegenstände, einer unbeabsichtigten oder unverschuldeten fehlerhaften Einstufung eines Vermögensgegenstandes als Kapitalbeteiligung oder aufgrund der marktüblichen Dauer der Abwicklung des Eigentumserwerbs an Wertpapieren und deren Bezahlung (Settlement).
Zur Verfahrensvereinfachung ist grundsätzlich nicht von einem wesentlichen Verstoß auszugehen, wenn ein Aktien- oder Mischfonds in einem Geschäftsjahr an insgesamt bis zu 20 einzelnen oder zusammenhängenden Geschäftstagen (Bankarbeitstag) die Vermögensgrenzen des § 2 Abs. 6 oder 7 InvStG unterschreitet (20-Geschäftstage-Grenze).
Die 20-Geschäftstage-Grenze ist für jedes Geschäftsjahr gesondert zu betrachten. D. h. eine zusammenhängende Grenzverletzung in den letzten 10 Geschäftstagen eines Geschäftsjahres und in den ersten 11 Geschäftstagen des folgenden Geschäftsjahres stellt keine Überschreitung der 20-Geschäftstage-Grenze dar. Bei einem Rumpfgeschäftsjahr ist die 20-Geschäftstage-Grenze zusammen mit dem nächsten Geschäftsjahr oder mit nachfolgenden Rumpfgeschäftsjahren zu betrachten, so dass der Betrachtungszeitraum mindestens ein Jahr beträgt.
Klarstellung durch das BMF mit Schreiben vom 9. April 2020
In der Zwischenzeit hat das BMF mit Schreiben vom 9. April 2020 klargestellt, dass passive Grenzverletzungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2020 keinen wesentlichen Verstoß i. S. d. Rz. 2.18 des BMF-Auslegungsschreibens vom 21. Mai 2019 (BStBl. I S. 527) darstellen und daher nicht auf die 20-Geschäftstage-Grenze angerechnet werden.
Eine passive Grenzverletzung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2020 wird ebenso bei Spezial-Investmentfonds nicht als wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG angesehen.



