BAG erleichtert Massenentlassungsanzeige

Das Fehlen der sog. „Soll-Angaben“ führt nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit.

07 June 2022

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BAG erleichtert Massenentlassungsanzeige:

Mit Urteil vom 19. Mai 2022 hat das Bundesarbeitsgericht in der Rechtssache 2 AZR 467/21 entschieden, dass das Fehlen der sog. „Soll-Angaben“ nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit führt.

Ab einer Betriebsgröße von mindestens 21 Arbeitnehmern sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, sog. Massenentlassungen bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen (§ 17 Abs. 1 KSchG). Unterlässt der Arbeitgeber eine gebotene Massenentlassungsanzeige oder ist diese fehlerhaft, führt dies zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen.

Arbeitgeber mussten sich bisher mit der Frage auseinandersetzen, welche Angaben zwingend erforderlich und welche Angaben freiwillig sind. Denn Gerichte waren sich bisher uneinig, welche fehlenden oder unvollständigen Angaben zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen.

Bestimmte Angaben „muss“ die Anzeige laut § 17 Absatz 3 KSchG enthalten, andere Angaben „soll“ sie enthalten. Die „Muss-Angaben“ umfassen den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes, die Entlassungsgründe, die Anzahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Mitarbeiter, die Zahl der Beschäftigten insgesamt, die Kriterien, nach denen die zu entlassenden Mitarbeiter ausgewählt werden, sowie den Zeitraum, in dem die Entlassungen erfolgen sollen. „Soll-Angaben“ sind das Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit des zu entlassenden Beschäftigten.

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall verzichtete der Arbeitgeber in seiner Anzeige aber auf die „Soll-Angaben“. Diese Angaben werden von der Bundesagentur für Arbeit in ihren Formularen ausdrücklich als „freiwillig“ gekennzeichnet.

Der Bundesarbeitsgericht bestätigte nun die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof, dass die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG vorgesehenen Angaben nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 98/59/EG in der Anzeige enthalten sein müssen und somit das Offenlassen der „Soll-Angaben“ nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige führt.

Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, weil die unteren Instanzen diese Frage bisher unterschiedlich beantwortet haben.

Die Vorinstanz (LAG Hessen) urteilte, dass auch Massenentlassungsanzeigen, in denen die Soll-Angaben fehlen, zur Unwirksamkeit führen.

Zur Begründung führte das Hessische Landesarbeitsgericht an, dass die Massenentlassungsanzeige alle zweckdienlichen Angaben enthalten müsse, die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Dabei sei kein Unterschied zwischen „Soll- und Muss-Angaben“ zu machen. Der Gesetzgeber habe beide Kategorien von Informationen für zweckdienlich erachtet. Der Unterschied zwischen den Formulierungen „müssen“ und „sollen“ sei lediglich dem Umstand geschuldet, dass der Arbeitgeber stets über alle „Muss-Angaben“ verfügt, während die „Soll-Angaben“ nicht aus seiner Sphäre stammen und daher nur insoweit anzugeben sind, wie sie dem Arbeitgeber vorliegen. In der Folge hielt es die ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam.

Rechtssicherheit für Arbeitgeber

Schon weil es oft an Informationen zu Sollangaben fehlt, die, wenn überhaupt, nur mit großem Aufwand beschafft werden können, ist die Entscheidung des BAG aus Sicht von Arbeitgebern sehr zu begrüßen. Für das Massenentlassungsverfahren ist somit eine arbeitgeberfreundliche Entscheidung gefallen, die längst überfällig war und bestätigt, dass nationale Gerichte sich nicht über eine EUGH Entscheidung hinwegsetzen sollten.

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