Neue Regeln für die Betriebsratswahlen 2022

Betriebsrätemodernisierungsgesetz und neue Wahlordnung sorgen für maßgebliche Änderungen bei den zwischen 1. März und 31. Mai 2022 anstehenden Wahlen.

11 January 2022

Publication

Zwischen dem 1. März und 31. Mai 2022 werden in einem Großteil der Betriebe in Deutschland neue Betriebsräte gewählt. Neben dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das im vergangen Jahr in Kraft getreten ist (näheres dazu können Sie hier nachlesen), führen Neuerungen in der Wahlordnung („WO“) zu beachtenswerten Änderungen bei den nun anstehenden Betriebsratswahlen.

Geschützt wird die Betriebsratswahl durch das gesetzliche verankerte Behinderung- und Beeinflussungsverbot (§ 20 Abs. 1 und 2 BetrVG). Da die Behinderung von Betriebsratswahlen eine Straftat (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) darstellt, sollten Arbeitgeber die folgenden wichtigsten Neuerungen kennen:.

Vereinfachtes Wahlverfahren

Für die Betriebsratswahl stehen zwei Wahlverfahren zur Verfügung – das sog. vereinfachte Wahlverfahren oder das normale Wahlverfahren. Beim vereinfachten Wahlverfahren finden zum einen kürzere Fristen Anwendung. Zum anderen erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheits- statt der Verhältniswahl. Das vereinfachte Wahlverfahren ist nunmehr zwingend in Betrieben mit einer Betriebsgröße von fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen durchzuführen. In kleinen Betrieben bis zu einer Größe von 200 statt bisher 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen kann der Wahlvorstand gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. Bei Beschäftigung von mehr als 200 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen findet zwingend das normale Wahlverfahren Anwendung.

Wahlvorstandssitzung

Der Wahlvorstand kann nunmehr seine Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz abhalten. Um Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz abhalten zu dürfen, muss der Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluss fassen. Der Beschluss kann Bedingungen für die Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen aufstellen.

Dennoch geht die WO davon aus, dass Präsenzsitzungen die Regel bleiben sollen. Folgende Sitzungen müssen daher weiterhin in Präsenzsitzungen abgehalten werden:

  • Prüfung eingereichter Kandidaten oder Vorschlagslisten,
  • Nachprüfung von Vorschlagslisten in Folge von vorgenommenen Korrekturen,
  • die eigentliche Stimmauszählung und
  • Bearbeitung der Briefwahlunterlagen und die Durchführung des Losverfahrens.

Wähler:innenliste

Die Wähler:innenliste kann bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden. Bislang konnte die Wähler:innenliste nur bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe geändert werden.

Wahlvorschläge

Wer für den Betriebsrat kandidieren will, benötigt die Unterstützung durch sog. „Stützunterschriften“. Die erforderliche Anzahl der Stützunterschriften wurde nunmehr heruntergesetzt, sodass in Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmer:innen keine Mindestanzahl mehr erforderlich ist und in Betrieben bis zu 100 Arbeitnehmer:innen pauschal nur noch zwei Stützunterschriften erforderlich sind. In größeren Betrieben verbleibt alles beim Alten – es werden Stützunterschriften in Höhe von 5 % der wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen verlangt. Unabhängig davon genügt auch weiterhin in jedem Fall die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen.

Wahlausschreiben

Das Wahlausschreiben muss neben dem Hinweis auf die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Richtigkeit der Wähler:innenliste (zwei Wochen) künftig auch den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass eine Anfechtung der Wahl ausgeschlossen ist, wenn der Anfechtungsgrund auf einem Fehler der Wähler:innenliste beruht und hiergegen nicht ordnungsgemäß Einspruch erhoben wurde (§ 19 Abs. 3 BetrVG). Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sich diese darauf stützen möchten, die Wähler:innenliste sei unwirksam, obwohl die Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht (§ 19 Abs. 3 BetrVG).

Die neue WO nimmt auch Rücksicht auf die moderne Arbeitswelt indem sie verlangt, dass das Wahlausschreiben insbesondere Wahlberechtigten, die vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb anwesend sein werden, postalisch oder elektronisch zu übermitteln ist (§ 3 Abs. 4 Satz 4 WO). Die erforderlichen Informationen, wie die Anschrift, sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

Herabsetzung des Wahlalters

Bei den Betriebsratswahlen in diesem Jahr sind erstmals alle Arbeitnehmer:innen des Betriebs wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG).

Stimmabgabe und Auszählung

Der Wahlvorstand kann nunmehr für das Fristende, abweichend von den Fristenregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), eine bestimmte Uhrzeit bestimmen, so dass die Frist auch vor 24 Uhr eines Tages enden kann (§ 41 Abs. 2 WO). Das Fristende darf dabei allerdings nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wahlberechtigten liegen.

Bei Stimmabgabe im Betrieb muss kein Umschlag mehr verwendet werden, sondern der Stimmzettel kann direkt gefaltet in die Urne geworfen werden (vgl. §§ 11, 20 und 34 WO). Die Briefwahlumschläge sind fortan zu „Beginn der öffentlichen Sitzung” zur Stimmauszählung zu öffnen und zu kontrollieren. Gültige Stimmzettel sollen in die bis dahin versiegelte Wahlurne gelegt werden.

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